Bankgarantien und Bankbürgschaften – die wichtigsten Unterschiede
Mit einer abstrakten Bankgarantie gemäss OR Art. 111 verpflichtet sich die Bank, den Garantiebetrag auf die erste Aufforderung der begünstigten Partei auszuzahlen. Die Garantie ist – im Gegensatz zur Bankbürgschaft nach OR Art. 492 ff. – nicht von einer Forderung abhängig, sondern eine selbstständige Verpflichtung der Bank gegenüber dem oder der Garantiebegünstigten.
Insgesamt stärkt eine Garantie die Position der begünstigten Partei und schwächt diejenige des Hauptschuldners oder der Hauptschuldnerin. Denn im Streitfall können keine Einwände gegen die Zahlung des angeforderten Betrages erhoben werden. Bei einem Disput muss der unter der Garantie bezahlte Betrag im Nachgang zurückgefordert werden – unter Umständen über den Rechtsweg. Es wird also zuerst bezahlt und erst dann gestritten.
Bankgarantien sind im internationalen Handel die Regel, aber auch innerhalb der Schweiz gebräuchlich.
Bei Bankbürgschaften lautet das Credo dagegen: zuerst streiten und erst dann bezahlen. Denn Bürgschaften sind rechtlich direkt mit dem zugrunde liegenden Geschäft verknüpft.
Die Schuldnerin oder der Schuldner kann Einwände gegen die Auszahlung unkompliziert der Bank mitteilen. In dem Fall müssen zuerst die geschäftlichen Streitpunkte rechtlich aus dem Weg geräumt werden, bevor das Geld fliesst. Bankbürgschaften werden ausschliesslich für Geschäfte innerhalb der Schweiz eingesetzt.